Das deutsche Klimaschutzgesetz aus dem Jahr 2019 ist in Teilen nicht mit den Grundrechten vereinbar. Es fehlten ausreichende Vorgaben für die Minderung der Emissionen ab dem Jahr 2031, teilte das Bundesverfassungsgericht mit. Verfassungsbeschwerden mehrerer Klimaschützerinnen und Klimaschützer waren damit zum Teil erfolgreich. Der Gesetzgeber muss nun nachbessern.
Die “Tagesschau” berichtet weiter:
Die Richter erklärten, es dürfe nicht einer Generation zugestanden werden, “unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde”.
Künftig könnten selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas … … verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, erläuterten die Richter. Zwar müssten die Grundrechte abgewogen werden. Aber: “Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.” Mit den natürlichen Lebensgrundlagen müsse sorgsam umgegangen werden. Und sie müssten der Nachwelt in einem Zustand hinterlassen werden, “dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten”.
Zum ganzen Bericht: https://www.tagesschau.de/inland/klimaschutzgesetz-bundesverfassungsgericht-101.html